Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ARREA GmbH (kurz „ARREA“), Niedersulzer Straße 2, 2225 Loidesthal, FN 514754t, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“).

  2. Die AGB gelten für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz).

  3. Die AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen von ARREA Iaut jeweiliger Auftragsbestätigung.

  4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ARREA nicht an, es sei denn, ARREA hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von ARREA gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Ein Vertrag kommt erst mit Unterfertigung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Kunden und Retournierung der unterfertigten Auftragsbestätigung an ARREA zustande.

III. Geheimhaltung

  1. Von ARREA übermittelte Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmi- gung von ARREA dritten Personen zugänglich gemacht werden.

  2. Nach erfolgter Installation wird vom Montagepartner eine Fotodokumentation über das fertiggestellte Werk erstellt. ARREA darf diese Aufnahmen, sofern der Kunde nicht bei Vertragsabschluss darauf hinweist und dies ablehnt, zu Werbe- und kommerziellen Zwecken verwenden. Siehe §§ 15, 18a UrhG, § 5 UrhG und damit nicht klagbar.

IV. Preise

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und „ab Werk/ex works“, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Bei Preisnachlässen von mehr als 10% kann es sich bei der gelieferten Ware um B-Qualität handeln. B-Ware bedeutet, dass sichtbare Kratzer und Gebrauchsspuren vorhanden sein können. Technisch gesehen ist B-Ware in Ordnung und kann in vollen Umfang genutzt werden.

  3. Mehrkosten bei Liefer- und Installationsverzögerungen, die durch den Kunden verursacht wurden, kann ARREA gesondert in Rechnung stellen.

  4. So nicht extra angeführt sind notwendige Fundamente nicht im Auftrag enthalten.

  5. Maurerarbeiten sind vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen. Die Kosten der Installation, der Lieferung sowie des fachgerechten Anschlusses der bestellten Lieferung an bestehende Baulichkei- ten jedweder Art sind vom Kunden je nach Vereinbarung dem Montagepartner gesondert zu vergü- ten. Arbeiten an vorhandenen Einbauten (wie zum Beispiel das Versetzen von Markisen) hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Erforderliche Gerüste, Kräne, Hebebühnen und derglei-

    chen hat der Kunde auf eigene Kosten bei- und aufzustellen.

  6. Über den Auftrag hinausgehende Mehrleistungen und Nachtragsarbeiten sind vom Kunden separat entsprechend einer gesonderten Auftragserteilung zu bezahlen.

  7. Regieleistungen sind nach den angefallenen Stunden und dem angefallenen sonstigen Aufwand zu

    bezahlen — der Regiekostensatz beträgt EUR 84,00 pro Stunde, pro Mitarbeiter inkl. 20% USt.

  8. Sollte trotz aufrechter Baugenehmigung eine Einstellung des Bauvorhabens erfolgen, so ist in jedem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung zu bezahlen. Angemessene Reisezeiten von ARREA Mitarbeitern aber auch Mitarbeitern von Montagepartnern gelten als Arbeitszeiten und werden auf Basis des Regiekostensatzes oder anderer gültiger vertraglicher Vereinbarung in Rechnung ge-

    stellt.

  9. Nur das erste von ARREA erstellte Angebot und der (wenn gewünscht) darauffolgende Beratungstermin (beim Kunden vor Ort) ist kostenlos. Weitere Angebote bzw. Informationstermine (beim Kunden vor Ort) und von ARREA zur Angebotsabgabe erstellte Pläne sind vom Kunden zu bezahlen. Die Kosten hierfür betragen aktuell € 38,- zuzüglich USt. je angefangener halben Stunde und € 1,5 zuzüg- lich USt. je Kilometer für An- und Abreise. Bei Auftragserteilung können diese Kosten nach Vereinba- rung in Abzug gebracht werden.

V. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Die Zahlungsbedingungen für die Zahlung des Werklohns werden bei Auftragserteilung zwischen AR- REA und dem Kunden vereinbart.

  2. Mitarbeiter von ARREA sind nicht inkassoberechtigt (Registrierkassenpflicht). ARREA ist berechtigt, ihre Lieferung und Leistung bis zur entsprechenden Zahlung zurückzubehalten.

  3. Bei Zahlungsverzug ist ARREA ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Diese betragen bei Verbrauchern 4 % p.a.

  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einer Teilzahlung gemäß Punkt V.1 ist ARREA berechtigt unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Lässt der Kunde die Nachfrist ungenutzt, ist ARREA berechtigt, 30 % der Auftragssumme zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer als Nichterfüllungsschaden zu begehren. Daneben hat der Kunde jedenfalls angearbeitete Teile der bestellten Lieferung entsprechend den vereinbarten Preisen zu bezahlen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der bestellten Leistungen Eigentum von ARREA. Bei Veräußerung solcher Vorbehaltsware hat der Kunde seine Zahlungsansprüche gegen den Dritten (Käufer) bis zur Höhe der offenen Forderung ARREA abzutreten.

  2. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der gelieferten Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von ARREA hinzuweisen und diese von der Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme unverzüglich zu verständigen. Wird über das Vermögen des Kunden der Konkurs, ein gerichtliches Vorverfahren oder Ausgleichsverfahren eröffnet, fallen die eingeräumten Rabatts- ätze, Zahlungsziele und sonstige Vergütungen weg. Dies gilt auch bei Durchführung eines außerge- richtlichen Ausgleiches.

VII. Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Lieferfristen sind unverbindlich sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Die voraussichtlichen Liefertermine werden mit ARREA bei der Auftragserteilung abgesprochen. Der genaue Liefertermin wird circa eine Woche oder auch kurzfristig im Vorhinein telefonisch oder schriftlich mit dem Kunden vereinbart.

  3. Die Lieferzeit beginnt erst nach Retournierung der unterfertigten Auftragsbetätigung und Zahlungseingang des vereinbarten Anzahlungsbetrages sowie dem Vorliegen der allenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

  4. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Umstände seitens ARREA aber auch wenn diese bei Vorlieferanten von ARREA eintreten verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Kunde hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. Der Kunde wird über Beginn und Ende derartiger Hindernisse informiert.

  5. Im Falle eines von ARREA verschuldeten mindestens vierzehntägigen Lieferverzuges kann der Kunde unter Setzung einer mindestens zehntägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzugs von ARREA sind ausgeschlossen.

  6. Nach Erbringung der Leistungen durch ARREA gehen alle Risiken zu Lasten des Kunden. Auch bei erfolgter Teilleistung geht dieses Risiko auf den Kunden über. Der Kunde erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. ARREA behält sich das Eigentum gemäß Punkt VI. (Eigentumsvorbehalt) dieser AGB vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

VIII. Rücktrittsrecht

  1. Hat der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von ARREA für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen noch bei dem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.

  2. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift von ARREA, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Kunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen. Diese Belehrung ist dem Kunden anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Aufträge, die aufgrund einer Anforderung des Kunden für einen Besuch in seinem Wohnhaus zustande kommen, gelten als nicht rücktrittsberechtigt.

  3. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn ARREA oder ein mit ihr zusammenwirkender Dritter den Kunden im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Lieferanten für seine geschäftlichen Zwecke benutzten Räume gebracht hat. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit ARREA oder deren Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. (Anruf, Mail, Schauraumbesuch, etc.).

  4. Alle Positionen, die nach Kundenbedarf auf Maß konfiguriert und gefertigt werden, sind vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Für Standardprodukte gilt im Falle eines Vertragsrücktrittes eine Manipulationsgebühr von 25%.

IX. Haftung/Gewährleistung

  1. Werden vom Kunden Pläne mit Maßangaben beigestellt, so haftet der Kunde für die Richtigkeit, der Pläne, soweit nicht ausdrücklich eine kostenpflichtige Abnahme von Naturmaßen zwischen ARREA / Montagepartner und dem Kunden vereinbart wurde. Ebenso haftet der Kunde für die maßgetreue Ausführung der von ihm zu erbringenden Vorleistungen.

  2. Die dazu von ARREA anzufertigenden erforderlichen Zeichnungen, ausgenommen Pläne, hat der Kunde gesondert zu vergüten.

  3. Erfolgt eine Lieferung aufgrund von Angaben, Zeichnungen und Plänen oder Modellen des Kunden, so haftet ARREA nur für die plangemäße Erstellung nach diesen Vorgaben. Für Zeichenfehler des Kunden oder andere Fehler anderer Professionisten haftet ARREA nicht.

  4. Bei Erbringung einer mangelhaften Leistung durch ARREA hat der Kunde das Recht, Gewährleistungsansprüche im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen geltend zu machen.

  5. Für Mängel oder Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter Wartung, unrichti- ger Benützung oder aus Umständen, die außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegen, haftet ARREA nicht.

  6. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

  7. Das Baugrundrisiko wird zur Gänze vom Kunden getragen. ARREA trifft keine Verpflichtung zur Überprüfung des Untergrundes. Für Schäden am Untergrund, die durch die Montage der Überdachung oder anderer Elemente eintreten, haftet ARREA / Montagepartner dem Kunden nicht.

X. Allgemeine Informationen zu den Produkten, Abweichungen

  1. Eine Terrassenüberdachung, Lamellenpergola, Faltdachpergola oder ein Carport entspricht keinem Wintergarten und eine 100%ige Dichtheit ist daher nicht gegeben.

  2. Bei Wandanschlüssen oder Spaltüberbrückungen von ARREA-Dächern wird dem Kunden empfoh- len, von einem zugelassenen Spengler eine professionelle Abdichtung durchführen zu lassen. AR- REA weist ausdrücklich darauf hin, dass die im Zuge der Dachinstallation hergestellte Spaltüberbrückung lediglich ein mechanischer Anschluss ist und kein spenglermäßiger Dichtungsanschluss.

  3. Wasserabläufe und Regenrinnen müssen regelmäßig gereinigt werden damit ein problemloser Wasserablauf gewährleistet ist. Bei starken Niederschlägen kann es dennoch zu Wasserüberläufen kommen.

  4. Sollte aufgrund der statischen Berechnung der bestellten Konstruktion eine Abweichung von der vereinbarten Form der Ausführung des Liefergegenstandes notwendig werden, so verpflichtet sich ARREA, die erforderlichen Änderungen im Plan vorzunehmen und dabei den Wünschen des Kunden unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse Rechnung zu tragen. Mit der Ausführung des geänderten Planes verbundene Mehrleistungen sind vom Kunden zusätzlich zu vergüten. Eine derartige Planänderung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt. Wenn sich aufgrund der von ARREA vorgenommenen Vermessung ergibt, dass die veranschlagten Installationskosten überschritten werden und eine Einigung mit dem Kunden über einen Aufpreis nicht zustande kommt, ist ARREA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  5. Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen und Anzeigen sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrages werden. Ansonsten handelt es sich hierbei um ein Symbolbild.

  6. ARREA liefert jenach Auftrag maximal stecker fertige Anlagen. Bei Lieferung von Anlagen mit elektrischen oder elektronischen Komponenten ist bauseits vom Kunden eine entsprechende Leitung zum Anschluss der Anlage zu verlegen. Die Dimensionierung der Leitung ist vom konzessionierten Elektriker vorzunehmen. Alle Anlagen sind bauseits vom Kunden nach erfolgter Installation ordnungsgemäß von einem konzessionierten Elektriker zu erden.

XI. Baudurchführungsinformationen

  1. Bauliche Voraussetzungen
    Ein tragfähiger, frostsicherer und ebener Untergrund sowie glatte anschlussfähige waage- und senkrechte Wände sind Voraussetzung für die Installation. Der Unterbau muss geeignet sein, die zusätzlichen zur Eigenlast auftretenden Lasten (Schneelast, Windeinwirkung etc.) in jeder Richtung verzugsfrei aufnehmen zu können.

    ARREA weist darauf hin, dass sowohl das Mauerwerk als auch der Boden selten im Lot bzw. in der Waage sind, daher können Abstände, Öffnungen und Spalten verbleiben. Die dadurch erforderlichen Blecharbeiten und Bleche sind im Preis nicht enthalten, falls nicht explizit im Angebot ausgewiesen. Der Aufwand und die Notwendigkeit werden mit dem Bauherrn/der Bauherrin nach erfolgter Installation besprochen und können gerne separat beauftragt werden. Anpassungsarbeiten werden mit einem Regiestundensatz in Höhe von derzeit EUR 62,00 (inklusive USt.) pro Mitarbeiter, verrechnet.

    ARREA weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Kunde über die entsprechenden Bauvorschriften bzgl. Bebaubarkeit, Bauwich, Höhen oder Durchblickbarkeit bei der zuständigen Baubehörde selbst informieren und allfällige notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen eigenständig einholen muss.

  2. Baubewilligung
    Die Klärung ob eine Baubewilligung notwendig ist, obliegt dem Bauherrn/der Bauherrin. Falls erforderlich, vermittelt ARREA einen Baumeister zur Erstellung des kompletten Einreichplanes und alle zusätzlich notwendigen Unterlagen. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Bauherrn/Bauherrin (Bauwerber) zu tragen, dies gilt auch bei negativem Bescheid. Die Baueinreichung/Bauanzeige ist durch den Bauwerber vorzunehmen.

  3. Auftrags- und Planbestätigung
    Bitte beachten Sie, dass ARREA keine Schritte, die über die allgemeinen Informationsleistungen hinausgehen unternimmt, ohne vorher den schriftlichen Auftrag des Bauherrn/der Bauherrin einzuholen. Auch wird die Produktion erst nach der Planabnahme seitens des Bauherrn/der Bauherrin gestartet. Für daraus resultierende Verzögerungen kann seitens ARREA keine Verantwortung übernommen werden.

  4. Installation
    Wir weisen darauf hin, dass der Kunde verantwortlich ist, dass seine Brand- und Sicherheitstechnischen Anlagen, während der ganzen Installationszeit, teilweise oder komplett deaktiviert werden. Auch für die Bereitstellung einer Brandwache ist der Kunde zuständig (wenn notwendig). Für etwaige Fehl- und Täuschungsalarme und daraus folgenden Kosten (auch Stehzeiten, von unserem Personal), gehen zu Lasten des Kunden.

    Wir ersuchen auch den Mitarbeiten Zugang zu Strom sowie Sanitäranlagen (Trinkwasser, Toilette) zu gewähren. Falls nicht möglich ist dies kostenpflichtig beizustellen. Wir ersuchen daher um Vorabinformation.

    Die Installation erfolgt auf bauseitig zu erstellende Fundamente gemäß Größenvorgabe von ARREA. Fundamente sind grundsätzlich nicht im Auftragsumfang von ARREA enthalten. ARREA übernimmt hinsichtlich der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen (notwendige Genehmigungen) sowie hinsichtlich der Planungsaufgaben (Architektur, Tragwerk/Statik) keine vertraglichen Verpflichtungen.

  5. Bestehende Baumängel und Bauschäden
    Vorhandene, versteckte Mängel und Schäden an bereits bestehenden Baukörpern sind unbedingt vorab bauseitig zu prüfen. Für daraus resultierende Schäden am bestehenden Baukörper, sowie an den von ARREA errichteten Baukörper kann keine Haftung und/oder Gewährleistung übernommen werden.

  6. Temperaturunterschiede
    Durch Temperaturunterschiede und eine erhöhte Luftfeuchtigkeit kann es zeitweise zu einer oberflächlichen Kondenswasserbildung kommen. Diese ist unvermeidbar und wird durch aktives Lüften wieder beseitigt.

  7. Zusatzvereinbarungen und Änderungen
    Es können Änderungen in der Bauausführung vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen können, welche die Auftragssumme verändern. Daher bedürfen alle Zusatzvereinbarungen und Abänderungen einer schriftlichen Auftragsänderungsbestätigung seitens ARREA.

XII. Datenschutz

  1. ARREA ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

  2. ARREA verarbeitet auf Grundlage des Art 6 Abs 1 lit a (Einwilligung) und/oder lit b (notwendig zur Vertragserfüllung) der DSGVO die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Art 13 ff DSGVO sind auf der Homepage von ARREA unter www.arrea.at abrufbar.

XIII. Sonstiges

  1. Im Zuge des Beratungsgespräches handelt es sich seitens ARREA, abgesehen von Produktinformationen, um eine unverbindliche Meinung zur geplanten Benutzung der Überdachung.

  2. Die tatsächliche Ausführung der Anlage entspricht „wie im Schauraum besichtigt“ und nicht eventu- ellen Prospektaufnahmen.

  3. Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (z.B. IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechts – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.